Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Charterbedingungen (ACB):
Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil des Chartervertrages (Miet- Catering Vertrag), der zwischen dem Mieter und dem Vermieter, der Reederei EB
Eventboot Berlin GmbH, geschlossen wird. Die Charter kann sowohl eine reine Vermietung des Fahrgastbootes als auch eine Kombination aus Vermietung
mit Catering (Getränke und/oder Essen) beinhalten. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem Chartervertrag. Mit der Buchung des Fahrgastbootes
erkennt der Mieter diese allgemeinen Charterbedingungen für sich und alle mitfahrenden Gäste an.
Vertragspartner
Der Chartervertrag wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter gegebenenfalls unter Vermittlung der Agentur geschlossen. Im Falle der Einschaltung einer
Agentur wird diese nur als Vermittler tätig.
Zahlung und Rücktritt des Vermieters bei Zahlungsverzug
1. Es gilt der im Chartervertrag resp. der in der Rechnung stehende Miet- und Cateringpreis.
2. Die Rechnung ist gemäß den in der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen zu begleichen.
IN DER REGEL sehen diese vor, dass eine Anzahlung in Höhe von 50% des Rechnungsbetrags auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto
des Vermieters innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu überweisen ist und die Restsumme in Höhe von rund 50% des Rechnungsbetrags
auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto des Vermieters spätestens 14 Tagen vor Fahrtbeginn zu überweisen ist.
3. Bei einer kurzfristigen Buchung innerhalb von weniger als 14 Tagen vor Fahrtantritt ist der Rechnungsbetrag sofort und in voller Höhe auf das in der
Rechnung angegebene Geschäftskonto des Vermieters zu überweisen.
4. Der Fahrtantritt erfolgt erst nach Eingang der vollen Rechnungssumme und Zahlung einer etwaig vereinbarten Kaution.
5. Erfolgt die Zahlung nicht fristgemäß, ist der Vermieter nach angemessener Fristsetzung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe nach den Regelungen des „Rücktritts des Mieters“ Nr. 3.
- 5. zu verlangen.
Rücktritt des Mieters
1. Der Mieter ist berechtigt ohne Angabe von Gründen vor Fahrtantritt jederzeit von seiner Buchung zurückzutreten. Die Stornierung hat schriftlich per Post
oder per E-Mail zu erfolgen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Stornierung ist nicht deren Absendung, sondern deren Zustellung beim Vermieter.
2. Sofern der Mieter von seiner Buchung zurücktritt und der Rücktritt nicht auf einen Umstand beruht, den der Vermieter zu vertreten hat, gelten die
folgenden Regelungen entsprechend:
3. Anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis hat der Vermieter einen wie folgt geregelten Anspruch:
• bei Stornierung in einem Zeitraum von mehr als 60 Tagen vor Fahrtantritt: pauschal 200,00 EUR Bearbeitungsgebühr
• bei Stornierung in einem Zeitraum von zwischen 60 und 30 Tage vor Fahrtantritt: 50% des Mietpreises
• bei Stornierung in einem Zeitraum von zwischen 30 und 14 Tage vor Fahrtantritt: 75% des Mietpreises
• bei Stornierung in einem Zeitraum von zwischen 14 Tagen vor Fahrtantritt und dem Tag des Fahrtantritts bzw. bei Nichtantritt der Charter ist der volle
Mietpreis zu entrichten.
4. Der Anteil der gebuchten Verpflegung des Caterings bleibt von der o.g. Regelung unberührt. Dieses kann spätestens 14 Tage vor Fahrtantritt storniert
werden. Erfolgt die Stornierung weniger als 14 Tage vor Fahrtantritt, so wird das Catering dennoch in vollem Umfang geliefert und abgerechnet. Ist anstelle
einer Verpflegung ein Gabelgeld vereinbart, wird dies bis zu 7 Tagen vor Buchung zu 100% erstattet. Erfolgt die Stornierung nach 7 Tagen vor Buchung bzw.
bei Nichtantritt der Charter ist das volle Gabelgeld zu entrichten.
5. Eine gebuchte Getränkepauschale des Caterings wird bis zu 7 Tagen vor Buchung zu 100% erstattet. Erfolgt die Stornierung nach 7 Tagen vor Buchung
bzw. bei Nichtantritt der Charter wird anstatt der gebuchten Getränkepauschale nur das in der Preisliste ausgewiesenen Korkgeld nach den gebuchten
Personenzahlen abgerechnet.
Pflichten des Vermieters und Unverfügbarkeit und Störungen
1. Der Vermieter stellt dem Mieter das gebuchte Fahrgastboot sauber, seetüchtig mit 2-3 Mann/Frau Besatzung zur Verfügung.
2. Der Vermieter verpflichtet sich, das Boot nach bestem Wissen und Gewissen zu warten und technisch zu unterhalten. Sollte das Fahrgastboot dennoch
aufgrund einer technischen Störung/Versagens, eines Unfalls, Zerstörung, höherer Gewalt, unvorhersehbarer Krankheit, behördlicher Auflagen oder
Verfügungen oder einem nicht vom Vermieter zu vertretenem anderem Grund nicht verfügbar sein, kann die Charter vom Vermieter storniert werden. In
diesem Fall erstattet der Vermieter dem Mieter die bereits geleisteten Zahlungen des Mietpreises nebst Gabel- und Korkgeld und einer ggf. bereits bezahlten
Getränkepauschale in voller Höhe zurück. Bei einer Stornierung am Tag der Fahrt wird die Verpflegung des Caterings nicht erstattet; dieses ist dann
Eigentum des Kunden und darf vom Kunden mitgenommen werden.
3. Tritt während der Mietzeit eine Störung auf, die die Betriebsfähigkeit des Fahrgastbootes beeinträchtigt, so hat der Vermieter die Störung ohne schuldhaftes
Verzögern zu beheben. Wird die Störung ohne schuldhaftes Verzögern behoben, so besteht kein Anspruch auf Minderung des Mietpreises.
4. Kann die Charter aufgrund einer technischen Störung des Bootes nicht fortgesetzt werden, wird lediglich die bereits geleistete Fahrtdauer in Rechnung
gestellt, resp. die nicht geleistete Fahrtzeit gemäß des Charterpreises rückerstattet. Eine ggf. bereits bezahlte Getränkepauschale wird ebenfalls
entsprechend der nicht geleisteten Fahrtzeit rückerstattet. Ein ggf bereits bezahltes Catering wird nicht rückerstattet; dieses ist Eigentum des Kunden und
darf vom Kunden mitgenommen werden
5. Darüberhinausgehende Ersatzleistungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Mieter sichert zu und verpflichtet sich für sich und seine Gäste wie folgt:
6. Der Mieter und seine Gäste haben das Fahrgastboot und dessen Ausrüstung, Ausstattung und Zubehör mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln, dieses vor
Beschädigung und Zerstörung zu bewahren, sowie Veränderungen und Beeinträchtigungen zu unterlassen. Das Verhalten an Bord hat nach den
allgemeinen, anerkannten Regeln der Seemannschaft, den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und des Lärmbelästigungs-Gesetzes zu
erfolgen. Den Anweisungen des Bootsführers ist unbedingt Folge zu leisten;
7. Das Kinder an Bord stets von einem für sie verantwortlichen Erwachsenen beaufsichtigt werden;
8. Das Nichtschwimmer sowie Personen, die nicht mehr im Bewusstsein Ihrer geistigen Kräfte sind, eine Rettungsweste tragen;
9. Keine verbotenen Substanzen vom Mieter oder seiner Gäste auf dem Fahrgastboot mitgeführt oder eingenommen werden;
10. Nicht im Innenraum des Fahrgastschiffes zu rauchen; Das keine Brandflecken und/oder Brandlöcher durch den Mieter oder seine Gäste entstehen;
11. Haustiere nur nach vorheriger Absprache mit an Bord genommen werden;
12. Das Fahrgastboot nicht in einem übermäßigen Maße zu verschmutzen, insbesondere durch Erbrechen;
13. Die Vorgaben zur Benutzung der Toiletten einzuhalten; Im Hafen, beim An- und Ablegen leise zu sein und übermäßige Lautstärke zu vermeiden;
14. Es wird empfohlen, rutschfestes Schuhwerk an Bord zu tragen.
Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet dem Mieter und seiner Gäste nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters entstehen, sowie
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
2. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die außerhalb des Fahrgastbootes entstehen, insbesondere nicht wenn der Mieter oder seine Gäste ins Wasser
springen, baden oder tauchen gehen.
Haftung der Agentur
Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung, nicht jedoch für die Erbringung der
von ihr vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Haftung des Mieters
1. Die im Vertrag angegeben Mietzeit ist inkl. der Zeit des Einstiegs und des Verlassens des Fahrgastbootes berechnet. Ein späteres Verlassen des
Fahrgastbootes durch den Mieter oder seine Gäste, verlängert die Mietzeit entsprechend. Sollte durch die unabgestimmte Verlängerung der Mietzeit eine
gebuchte nachfolgende Vercharterung nicht mehr möglich sein, ist der Mieter zum Ersatz des nachweisbaren Schadens verpflichtet.
2. Der Mieter haftet für Schäden, die durch die Nichteinhaltung seiner Zusicherungen und Verpflichtungen entstehen.
3. Der Mieter haftet für Schäden am Fahrgastboot, die er oder seine Gäste schuldhaft verursacht haben. Eine durch den Mieter oder seiner Gäste verschuldete
Nichtbenutzbarkeit des Fahrgastbootes führt zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vermieters.
4. Der Mieter haftet neben einem etwaig bestehenden eines direkten Schadenersatzanspruches, der im Rahmen dieser Charter gegen seine Gäste entstanden
ist, auch selbstschuldnerisch für seine Gäste.
5. Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters oder seiner Gäste, für die der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter, neben
seiner Gäste, den Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung frei.
Kaution
Der Vermieter ist berechtigt für die Einhaltung des Vertrages und etwaiger Schadenersatzansprüche vom Mieter eine Kaution zu verlangen. Die Höhe der
Kaution ist im Chartervertrag vereinbart. Die Kaution ist vor Fahrtantritt per Überweisung oder in bar zu hinterlegen. Schäden und Verluste werden mit der
Kaution verrechnet. Die Kaution wird vom Vercharterer nach Beendigung der Charter abgerechnet.
Nebenabreden / salvatorische Klausel
1. Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisse.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch
diese möglichst nahen kommenden wirksamen Regelungen zu ersetzen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht und als Gerichtstand Berlin vereinbar, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anders vorschreibt.